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wasserschildkroete
05/09/2010 12:49
Danke myrrdin @ Ferun: Nach Arnsberg komme ich heute wohl nicht mehr. Wünsche dir aber viel Spaß

myrrdin
04/09/2010 22:43
Heilsa Wasserschildkröte! Alles Gute zum Geburtstag! Ein Horn auf Dich!

Mittgard
03/09/2010 09:04
Und ich & Sydryd in Biebesheim! Kommt uns wer besuchen?

Ulvenruging
31/08/2010 22:19
bin am WE in Mainz...

Ferun Namid
31/08/2010 13:07
Kannst ja dieses Wochenende nach Arnsberg auf den Mittelaltermarkt kommen. Ich bin am Sonntag auf jeden Fall dort.

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Die Satzung des Eldaring e.V.

Inhalt

Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
§ 2a Zusammenarbeit mit dem internationalen 'Troth'
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Eintritt der Mitglieder
§ 7 Austritt der Mitglieder
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedsbeitrag
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
§ 14 Die Jahreshauptversammlung
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Beschlussfassung
§ 18 Protokoll
§ 19 Auflösung des Vereins

Präambel:

Es ist wieder an der Zeit, das Volk zu versammeln. Wir werden gerufen vom Land und dem Himmel. Angezogen von der Majestät der Berge, der tiefen Schönheit der Wälder und der Weite des Meeres. Die tiefen Wurzeln, die uns mit unseren Ahnen verbinden, warten darauf, von uns wiederentdeckt zu werden. Die Zeit des Alten Weges bricht an; die Zeit, da dieser Weg in den Herzen von Männern und Frauen neu ersteht. Versammelt euch, um den Hammer des Nordens neu zu schmieden. Es gibt viele Wege. Der Eldaring (der Ring of Troth) bietet eine Vielzahl von Wegweisern und Pfaden zu den alten Göttern und Göttinnen, denn ihr Wesen ist vielfältig.
Wir erwarten von allen, die sich zu uns gesellen, dass sie dies aus religiösen und kulturellen Gründen tun und jeden anderen respektieren, der dies ebenso getan hat. Diese Gemeinschaft, ihre Publikationen oder Aktivitäten als Plattform für politische oder rassistische Aktivitäten zu verwenden, wird in keiner Form geduldet.

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§ 1 Name und Sitz

1. Der am 28.12.2001 in Goßfelden gegründete Verein trägt den Namen „Eldaring“. [1]
2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, kurz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist beim Amtsgericht Trier in das Vereinsregister einzutragen.

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§ 2 Ziele und Zweck des Vereins [2]

1. Ziele des Vereins sind:
(a) Die Wiederbelebung und Ausübung der vorchristlichen Religion der germanischen Völker zu fördern, Wissen über Geschichte, Glaubensvorstellungen und Praktiken dieser Religion zu sammeln und die religiösen Bedürfnisse ihrer heutigen Anhänger zu erfüllen.
(b) Mittels Publikationen die Kommunikation der Mitglieder untereinander zu fördern und ihr Wissen um germanische Religion, Kultur und Geschichte zu vermehren.
(c) Kooperation und freundschaftliche Beziehungen mit und zwischen toleranten, nicht politisch motivierten Gruppen und Individuen zu schaffen und zu fördern, die der Wiederbelebung und Förderung heidnischer Religion dienen.
(d) Bekanntheit und Akzeptanz der heidnisch-germanischen Religion in der Öffentlichkeit zu schaffen und zu fördern und insbesondere auch Vorurteile und Missverständnisse auszuräumen, wie sie u.a. durch den Missbrauch germanischer Kultur und Religion durch den Nationalsozialismus und rechtsextremistische Gruppierungen entstanden sind.
(e) Unterstützung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung durch Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu den unter § 2 (a) genannten Zielen und Zwecken des Vereins. [3]
(f) Internationale Zusammenarbeit mit Vereinen, die ähnliche und gleiche Vereinszwecke verfolgen, durch Austausch von Publikationen und die Veranstaltung gemeinsamer Treffen. [4]
2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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§ 2a Zusammenarbeit mit dem internationalen „Troth“ [5]

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§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in § 2 angegebenen Ziele.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele sowie die Präambel anerkennt und unterstützt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

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§ 6 Eintritt der Mitglieder

1. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann Widerspruch eingelegt werden, der innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung erneut über den Antrag.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
6. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

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§ 7 Austritt der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
3. Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem er erklärt wurde, wirksam. [6]
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. [7]

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§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
2. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
(a) ein Mitglied nachweislich gegen die in § 2 genannten Vereinsziele verstößt oder dem Verein auf andere Weise Schaden zufügt.
(b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Das auszuschließende Mitglied kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Die schriftliche Stellungnahme muss auf der Mitgliederversammlung verlesen werden.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
8. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

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§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden.
2. Ein Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
3. Eine Streichung kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied eine Änderung seiner Anschrift dem Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten mitteilt. [8]
4. Die Streichung der Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes wirksam.

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§ 10 Mitgliedsbeitrag

1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
2. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt. Die Art der Staffelung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Art und Weise der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Die Kosten für die mindestens einmal jährlich erscheinende Vereinszeitung sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.

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§ 11 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung: Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

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§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem Beisitzer. Weitere Vorstandsämter können bei Bedarf festgelegt werden. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. [9]
2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig.
3. In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werde, die Mitglied des Vereins ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Neuwahl muss eine weitere Versammlung einberufen werden, bei deren schriftlicher Einladung die Neuwahl als Tagesordnungspunkt angegeben werden muss. Diese zweite Versammlung soll mindestens vier Wochen und spätestens zwölf Wochen nach der ersten erfolgen. Sollte der gesamte Vorstand abgewählt worden sein, muss bis zur Neuwahl ein kommissarischer Vorstand gewählt werden.
6. In beratender Funktion gehört auch der Bewahrer zum Vorstand. Der Bewahrer wird durch eine Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zu seinem Rücktritt, Tod, Austritt oder seiner Abwahl im Amt. [10] Der Bewahrer sollte ein relevantes Studium hinter sich haben (Nordistik, Altgermanistik, Germanische Altertumskunde, Vergleichende Religionswissenschaft, Ur- und Frühgeschichte usw.) und Zugang zu aktuellen akademischen Schrifttum in diesem Bereich haben.

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§ 13 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes

1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

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§ 14 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
2. Sie soll mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden. Eine termingerechte Ankündigung in der Vereinszeitung gilt als ausreichend.
3. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes gerichtet ist.
4. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung findet im Zwei-Jahres-Turnus die Wahl des Vorstandes statt.
5. Weitere Tagesordnungspunkte sind:
(a) der Geschäftsbericht,
(b) der Kassenbericht,
(c) die Wahl der Kassenprüfer,
(d) die Entlastung des Vorstandes durch die Vereinsmitglieder,
(e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
6. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. [11]

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§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
(a) die Aufnahme eines Bewerbers strittig ist,
(b) über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden ist.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
(a) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen,
(b) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes,
(c) wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
4. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

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§ 16 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

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§ 17 Beschlussfassung

1. Es wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens drei [12] der anwesenden Mitglieder muss geheim und schriftlich abgestimmt werden.
2. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Satzungsänderungen, die die Ziele und Zwecke des Vereins, die Vereinstätigkeit sowie die Verwendung der vereinseigenen Mittel betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. [13]
5. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

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§ 18 Protokoll

1. Die Mitgliederversammlungen sind von dem/der zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer/in zu protokollieren.
2. Das Protokoll muss von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.
3. Jedes Mitglied ist zur Einsicht des Protokolls berechtigt.

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§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 im Rahmen einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die "Gesellschaft für bedrohte Völker" (GfbV e.V., Göttingen). [14]

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Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.12.2001 beschlossen. Geändert wurde sie auf den Mitgliederversammlungen 2006, 2008 und 2009.

[1] Geändert mit Beschluss der MV am 09.09.2006; Datum korrigiert in der MV vom 13.09.2008
[2] Geändert mit Beschluss der MV am 05.09.2009 durch Wegfall des ehemaligen § 2 1. (b)
[3] Hinzugefügt mit Beschluss der MV am 05.09.2009
[4] Hinzugefügt mit Beschluss der MV am 05.09.2009
[5] Streichung des Punktes „Mindestens ein Vorstandsmitglied des Eldarings muss jedoch gleichzeitig Mitglied im "The Troth" sein.“ auf der MV am 13.09.2008; Streichung des § 2 a "Zusammenarbeit mit dem internationalen "Troth" auf der MV vom 05.09.2009
[6] Geändert auf der MV vom 13.09.2008
[7] Eingefügt auf der MV vom 13.09.2008
[8] Eingefügt mit Beschluss der MV am 09.09.2006
[9] Geändert mit Beschluss der MV vom 05.09.2009
[10] Eingefügt mit Beschluss der MV vom 05.09.2009
[11] Eingefügt auf der MV vom 13.09.2008
[12] Geändert auf der MV vom 13.09.2008
[13] Geändert auf der MV vom 13.09.2008
[14] Geändert auf der MV vom 05.09.2009

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